1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 14. Januar 2016 in Sachen Diebstahl und Sachentziehung (Verfahren Nr. E 16 2) aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 250.--, werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.