2013, N. 4 zu Art. 80 StPO). Vorliegend fehlt die Unterschrift des verfahrensleitenden StA B___. Dies macht die Sistierungsverfügung ungültig, weshalb sie aufzuheben ist. Das rechtliche Gehör zu dieser Problematik ist den Parteien eingeräumt worden (act. B11; vgl. zum Zusammenhang zwischen einem „unerwarteten Rechtsstandpunkt“ und dem Anspruch auf rechtliches Gehör etwa das Urteil des Bundesgerichts 4A_367/2014 vom 13. Januar 2015 und das Urteil des Obergerichts Zürich LB150038 vom 20. Oktober 2015, plädoyer 1/16 S. 62f).