Seite 4 StPO) sowie über die Einstellung (Art. 320ff StPO) zu beachten (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 20 zu Art. 314 StPO). Es hat eine separate Verfügung mit Mitteilung an die Parteien zu ergehen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 20 zu Art. 314 StPO). Damit aber handelt es sich bei Sistierungsverfügungen nicht um „einfache verfahrensleitende Verfügungen“ im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO, an die keine hohen formellen Anforderungen gestellt werden (vgl. auch Art. 84 Abs. 5 StPO), sondern um Entscheide nach Art. 80 Abs. 1 StPO (vgl. auch OMLIN, a.a.