Handelt es sich nicht um eine Übertretung, konnte F___ nicht in eigener Kompetenz, sondern nur im Auftrag des zuständigen Staatsanwaltes handeln. Es fragt sich somit, ob eine Stellvertretung zulässig ist. Bei Vorladungen ist die Unterzeichnung durch eine andere Person als den Verfahrensleiter möglich (W EDER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu 201 StPO; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Rz. 981). Gilt dies auch bei Sistierungsverfügungen?