12. Sodann stellt sich die Frage nach den Konsequenzen aus dem Umstand, dass nicht StA B___, sondern F___ die angefochtene Verfügung unterschrieben hat. F___ ist Sachbearbeiterin mit staatsanwaltschaftlichen Befugnissen (Staatskalender Appenzell Ausserrhoden für das Amtsjahr 2016/2017, S. 83) und als solche befugt, bei Übertretungen Strafbefehle zu erlassen (Art. 37 Abs. 4 JG). Vorliegend steht ein Diebstahl und damit ein Verbrechen zur Diskussion (Art. 139 Ziffer 1 StGB, Art. 10 Abs. 2 StGB). Handelt es sich nicht um eine Übertretung, konnte F___ nicht in eigener Kompetenz, sondern nur im Auftrag des zuständigen Staatsanwaltes handeln.