11. Die Zustellung der angefochtenen Verfügung erfolgte per A-Post. Es fragt sich, ob diese Form der Zustellung gültig ist. Nach Art. 85 Abs. 2 StPO sind Mitteilungen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei, zuzustellen. Diese Art der Zustellung gilt auch für Sistierungsverfügungen (OMLIN, a.a.O., N. 41 zu Art. 314 StPO). Das Gesetz enthält für den Fall der Nichteinhaltung der Formvorschrift keine Regelung. Gemäss Lehre und Rechtsprechung führt die Zustellung per A-Post nicht zur Nichtigkeit, wenn von der Mitteilung Kenntnis genommen worden ist;