Seite 3 endete am 31. März 2016 (anzufügen ist, dass im Strafverfahren keine Gerichtsferien gelten: Art. 89 Abs. 2 StPO). Damit erweist sich die am 31. März 2016 der Post übergebene Beschwerde als rechtzeitig. 10. Es wird nur ein schriftliches Verfahren durchgeführt (Art. 397 Abs. 1 StPO); es findet also keine mündliche Verhandlung statt.