9. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO) und beginnt mit dem der Mitteilung folgenden Tag (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eine Frist beginnt mit der tatsächlichen Kenntnisnahme zu laufen (DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2012, S. 529). Dies gilt auch dann, wenn die Zustellung fehlerhaft erfolgt ist (DAPHINOFF, a.a.O., S. 529). Die Beweislast für den Zeitpunkt der Kenntnisnahme liegt bei der Staatsanwaltschaft (DAPHINOFF, a.a.O., S. 529).