5. In der vom leitenden Staatsanwalt verfassten Stellungnahme wird Antrag auf Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerde gestellt (act. B8). Zur Begründung wird geltend gemacht, von der mit normaler Post zugestellten Sistierungsverfügung habe der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus dem Ausland spätestens am 13. März 2016 Kenntnis nehmen können. Somit ende die Rechtsmittelfrist am 23. März 2016 und die Beschwerde erweise sich als verspätet. Der Beschwerdeführer habe seine Anzeige vom 9. Dezember 2015 ausdrücklich gegen Unbekannt erhoben. Erst in der Beschwerde bezeichne er G___ und C___ als Täter.