2. Am 9. Dezember 2015 erhob A___ Straf- und Privatklage gegen Unbekannt wegen Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Sachentziehung, begangen im Zeitraum März 2014 bis Oktober 2015. Gleichzeitig stellte er entsprechende Strafanträge. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden hat ihr Strafverfahren Nr. E 16 2 am 14. Januar 2016 gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO sistiert, weil keine Täterschaft habe eruiert werden können. Unterzeichnet hat die Sistierungsverfügung F___, der Versand erfolgt per A-Post.