1. In Gutheissung von Ziff. 1 des Begehrens des Beschwerdeführers wird der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 20. April 2015 in Sachen Staat gegen A___ (Verfahren Nr. U 14 242) aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die im Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 20. April 2015 in Sachen Staat gegen A___ (Verfahren Nr. U 14 242) verfügte Grundbuchsperre bleibt während 40 Tagen ab Versand dieses Urteils weiter bestehen (Art. 263 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 198 Abs. 1 lit. b StPO). 3. Von der Festsetzung einer Gebühr wird abgesehen.