Folglich hat der Staat die Beschwerdegegner für die Kosten ihrer Vertretung im vorliegenden Verfahren mit CHF 1‘347.85 zu entschädigen. Aus den vorstehend erwähnten Gründen muss auch bei den Beschwerdegegnern über eine Entschädigung im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Beschlagnahme nicht befunden werden. Somit sind sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren in der vorgenannten Höhe aus der Staatskasse zu entschädigen.