Die Entschädigung von RA BB___ ist mangels Kostennote ebenfalls gestützt auf Art. 4 Abs. 2 Anwaltstarif festzusetzen. Dessen Aufwand kann angesichts der ebenfalls sechsseitigen Stellungnahme (act. B 13) auch mit 6 Stunden veranschlagt werden. Hier kommt nun der für einen privaten Rechtsvertreter geltende höhere