Zu berücksichtigen sind zudem Barauslagen, welche in Anlehnung an die St. Galler Praxis mit 4 % des Honorarbetrages zu entschädigen sind. Dies ergibt CHF 40.80 bzw. total CHF 1‘060.80. Zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer auf CHF 1‘060.80, also CHF 84.85, resultiert für den amtlichen Verteidiger RA AA___ für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von total CHF 1‘145.65. In dieser Höhe ist er aus der Staatskasse zu entschädigen. Eine Entschädigung für dessen Bemühungen vor Staatsanwaltschaft in Sachen Beschlagnahme ist nicht festzusetzen, da dies von RA AA___ weder beantragt wurde noch in der angefochtenen Verfügung eine Regelung der Entschädigungsfolgen enthalten ist.