Seite 11 Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14-16 zu Art. 436; Guidon, a.a.O., Rz. 580). Es stellt sich die Frage, von wem die Parteien infolge Aufhebung des Beschlagnahmebefehls eine Entschädigung zugute haben. Bei einer Rückweisung nach einem Beschwerdeverfahren kann davon ausgegangen werden, dass das erstinstanzliche Verfahren an solchen Mängeln leidet, dass das Urteil aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück gesandt werden muss.