428; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 574). Über vorinstanzliche Kosten ist in casu nicht zu befinden, da der Beschlagnahmebefehl vom 20. April 2015 keine Kostenregelung vorsieht. In Nachachtung von Art. 428 Abs. 4 StPO sind demzufolge die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Staat zu tragen. Auf die Festsetzung einer Gerichtsgebühr wird bei diesem Verfahrensausgang verzichtet.