Seite 10 gesetzte „Gefahr“ wird damit begründet, dass ohne diese Sicherstellung die Gefahr droht, dass der Beschwerdeführer in der Zeit bis zum Erlass eines neuen Beschlagnahmebefehls das Grundeigentum veräussert und damit dieser Vermögenswert als Deckungssubstrat verloren gehen würde. Das Obergericht erachtet für die provisorische Sicherstellung eine Frist von 40 Tagen als ausreichend.