12. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde von A___ in Ziff. 1 gutzuheissen ist. Der angefochtene Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 20. April 2015 (U 14 242) wird in Anwendung von Art. 397 Abs. 2 StPO aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Zufolge Gutheissung des Hauptbegehrens muss das Eventualbegehren gemäss Ziff. 2 des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden.