197 Abs. 1 lit. c–d StPO geltende Übermassverbot, wonach nur soviel beschlagnahmt werden kann, wie zur Deckung der Kosten nötig ist, sowie die in Art. 268 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Rücksichtnahme zu beachten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_109/2014 und 1B_113/2014 vom 3. November 2014 E. 4.4 ff.; 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.3). Abschliessend ist auf die in Art. 266 Abs. 5 StPO vorgesehene Möglichkeit hinzuweisen, Gegenstände, die einen kostspieligen Unterhalt erfordern, nach den Bestimmungen des SchKG zu verwerten und den Erlös mit Beschlag zu belegen.