Seite 9 Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 268, wonach Entschädigungen, die eine Partei der anderen, so nach Art. 432 StPO oder Art. 433 StPO, schuldet, nicht unter den in Art. 286 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 263 StPO genannten Begriff „Entschädigung“ fallen). Das Bundesgericht teilt die Meinung von Heimgartner, so dass vorliegend ebenfalls voraussichtlich zu deckende Prozessentschädigungen an die Geschädigten zu berücksichtigen sein werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2014 und 1B_113/2014 vom 3. November 2014 E. 4.2).