Bereits zum jetzigen Zeitpunkt sei trotz der äusserst spärlichen Untersuchungshandlungen eine Verurteilung des Beschuldigten weitaus wahrscheinlicher als eine Einstellung bzw. ein Freispruch. Ende Juli 2014 seien halbherzige Abklärungen betreffend Grundeigentum des Beschuldigten getroffen worden. Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 habe RA BB___ ein zweites Mal (vgl. Schreiben vom 25. Juli 2014) um Akteneröffnung und thematisierte Sicherstellungsmassnahmen ersucht. Am 20. April 2015 sei dann, wohl ausgelöst durch diese Intervention (endlich!), eine Grundbuchsperre verfügt worden. Bis dato seien die Akten des Verfahrens gegen den angeblichen Hintermann H___ nicht beigezogen worden.