263 StPO, und damit alle vier Beschlagnahmevarianten gemäss lit. a-b. Von vorneherein ausser Betracht fällt die in lit. a geregelte Beweismittelbeschlagnahme. Anhaltspunkte, welche auf diese Beschlagnahmeart schliessen lassen, finden sich weder in der Begründung des Beschlagnahmebefehls noch in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vor Obergericht. Zudem wird dieser Punkt vom Beschwerdeführer nicht gerügt. Auch die Beschwerdegegner haben sich in ihrem Gesuch um Anordnung einer Kanzleisperre (act. B 9/15; und auch act. B 13) nicht zu dieser Beschlagnahmeart geäussert.