Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Aus dem Beschlagnahmebefehl hat hervorzugehen, zu welchem Zweck (Beschlagnahmeart) das Beschlagnahmeobjekt beschlagnahmt wird, und es sind die betreffenden Gesetzesbestimmungen anzuführen (Heimgartner, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 263). Im angefochtenen Beschlagnahmebefehl wird nicht gesagt, auf welche(n) der vier möglichen Beschlagnahmearten er sich abstützt. Darin aufgeführt wird Absatz 1 von Art. 263 StPO, und damit alle vier Beschlagnahmevarianten gemäss lit.