Seite 4 Die Beschwerdegegner lassen auf die Restitutionsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO hinweisen und dazu vorbringen, wäre keine Kanzleisperre verfügt worden, könnte nicht gewährleistet werden, dass nach einer allfälligen Verurteilung die Vermögenswerte tatsächlich noch vorhanden wären. Eine Kanzleisperre könne auch gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO verfügt werden. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, es sei mit hohen Verfahrenskosten sowie im Fall einer Verurteilung mit Geldstrafen und Bussen zu rechnen.