Seite 3 5. Die Beschwerdefrist von 10 Tagen nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist eingehalten worden. Die Beschlagnahmeverfügung datiert vom 20. April 2015. RA AA___ hat in der Beschwerdeschrift angegeben, er habe den Beschlagnahmebefehl am 22. April 2015 entgegengenommen (act. B 1, S. 2). Auf diese Angaben ist mangels Vorliegens eines Zustellnachweises abzustellen, so dass die Beschwerdefrist mit der Beschwerdeeingabe vom 4. Mai 2015 eingehalten worden ist.