3. Nach Art. 26 des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege und in Jugendstrafsachen, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters oder der Einzelrichterin. Letztere sind nach Art. 27 JG Beschwerdeinstanz gegenüber dem Einzelrichter oder der Einzelrichterin des Kantonsgerichts als Zwangmassnahmegericht. Die Zwangsmassnahmen sind in der StPO im 5. Titel in den Artikeln 196-298 geregelt. Darin enthalten sind im 7. Kapitel in den Artikeln Art. 263-268 die Bestimmungen zur Beschlagnahme.