2. Das Grundbuchamt F___ wird angewiesen, im Grundbuch auf der Liegenschaft gemäss Ziff. 1 eine Grundbuchsperre anzumerken.“ Der Kurzbegründung des angefochtenen Beschlagnahmebefehls kann entnommen werden, der Beschuldigte stehe im Verdacht, im Zeitraum 2012 bis 2014 über seine Firma G___ höhere Geldbeträge von verschiedenen Anlegern zur Durchführung des sog. CFD- Handels entgegengenommen, diese Vermögenswerte jedoch nicht vereinbarungsgemäss angelegt, sondern zweckentfremdet verwendet zu haben, um seine eigenen Kosten und Entschädigungen sowie Zinsforderungen von anderen Geschädigten zu decken (Deliktsbetrag rund 3,5 Mio. Franken).