Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Beschluss vom 11. November 2015 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin B. Widmer Verfahren Nr. O2S 15 6 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ Beschuldigter verteidigt durch: RA AA___ Beschwerdegegnerin B1___ Privatklägerin Beschwerdegegner B2___ Privatkläger beide vertreten durch: RA BB___ Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anklägerin vertreten durch: StA C___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau Gegenstand Beschwerde gegen die Grundbuchsperre der Staatsanwalt- schaft (Verfahren Nr. U 14 242) Das Obergericht stellt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fest: 1. B1___ und B2___ liessen am 17. März 2014 bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Strafanzeige gegen A___, damals wohnhaft in D___, wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung einreichen (act. B 9/2.1). Ihr Rechtsvertreter stellte darin das Begehren um „umgehende Sicherstellung der Vermögenswerte des Beschuldigten“. In der Folge beantragte RA BB___ am 10. Februar 2015 (act. B 9/15): „Die Liegenschaft des Beschuldigten, A___, Nr. XXXX, Plan Nr. XX, E___ in F___, sei im Grundbuch zur Sicherstellung der Vermögenswerte zu sperren (Kanzleisperre).“ Die Staatsanwaltschaft erliess im Verfahren U 14 242 betreffend Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, ev. Betrug, am 20. April 2015 einen Beschlagnahmebefehl, welcher eine Grundbuchsperre (Art. 263 ff. StPO) zum Inhalt hatte. Darin wurde angeordnet (act. B 5): „1. Die Liegenschaft/Parzelle Nr. XXXX, Plan Nr. XX, E___, Grundbuchblatt F___, wird mit Beschlag belegt. 2. Das Grundbuchamt F___ wird angewiesen, im Grundbuch auf der Liegenschaft gemäss Ziff. 1 eine Grundbuchsperre anzumerken.“ Der Kurzbegründung des angefochtenen Beschlagnahmebefehls kann entnommen wer- den, der Beschuldigte stehe im Verdacht, im Zeitraum 2012 bis 2014 über seine Firma G___ höhere Geldbeträge von verschiedenen Anlegern zur Durchführung des sog. CFD- Handels entgegengenommen, diese Vermögenswerte jedoch nicht vereinbarungsgemäss angelegt, sondern zweckentfremdet verwendet zu haben, um seine eigenen Kosten und Entschädigungen sowie Zinsforderungen von anderen Geschädigten zu decken (Deliktsbetrag rund 3,5 Mio. Franken). 2. Gegen den Beschlagnahmebefehl vom 20. April 2015 liess A___ mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Mai 2015 fristgemäss Beschwerde beim Obergericht einreichen (act. B 1, Postaufgabe). RA AA___ stellt darin folgende Anträge: „1. Die Anordnung der Grundbuchsperre auf der Liegenschaft/Parzelle Nr. XXXX, Plan Nr. XX, E___, Grund- buchblatt F___, sei aufzuheben. 2. Eventualiter: Der Beschuldigte ist mit der Sicherstellung eines allfälligen Verkaufserlöses aus dem bzw. einem allfälligen Grundstückverkauf, auf einem Konto des Grundbuchamtes oder der Staatsanwaltschaft AR einverstanden; der Beschuldigte ist auch einverstanden mit einer vorgängigen Prüfung des/eines Grundstück- kaufvertrages durch die Staatsanwaltschaft AR. 3. Alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Staates bzw. der Beschwerdegegnerin.“ Die Stellungnahme der Seite 2 Staatsanwaltschaft ging am 12. Mai 2015 ein (act. B 8). Darin beantragt sie: „Die Beschwerde sei abzuweisen. Dem Eventualantrag des Beschwerdeführers kann zuge- stimmt werden, wenn die Abwicklung sichergestellt ist, d.h. Gewähr dafür besteht, dass der Verkaufserlös vorläufig auf einem Sperrkonto deponiert bleibt und der Beschuldigte nicht ohne Mitwirkung der Strafbehörde darüber verfügen kann.“ Die Stellungnahme von RA BB___, worin dieser die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, ging am 19. Juni 2015 ein (act. B 13). Mit Verfügung des Einzelrichters wurde A___ im Beschwerdever- fahren die amtliche Verteidigung gewährt und RA AA___ damit beauftragt (act. B 19). Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 3. Nach Art. 26 des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege und in Jugendstrafsachen, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters oder der Einzel- richterin. Letztere sind nach Art. 27 JG Beschwerdeinstanz gegenüber dem Einzelrichter oder der Einzelrichterin des Kantonsgerichts als Zwangmassnahmegericht. Die Zwangs- massnahmen sind in der StPO im 5. Titel in den Artikeln 196-298 geregelt. Darin enthal- ten sind im 7. Kapitel in den Artikeln Art. 263-268 die Bestimmungen zur Beschlagnahme. Insofern geht es vorliegend um die Beurteilung einer Zwangsmassnahme. Da es sich bei der angefochtenen Verfügung aber um eine solche der Staatsanwaltschaft – und nicht um eine solche eines Einzelrichters oder einer Einzelrichterin des Kantonsgerichts – handelt, ist im vorliegenden Fall die Abteilung des Obergerichts zuständig. 4. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft. Demnach steht sie auch gegen eine Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft offen (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 68 zu Art. 263; Keller, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 393). Ausschlussgründe für die Beschwerde nach Art. 394 StPO sind vorliegend keine gegeben. Seite 3 5. Die Beschwerdefrist von 10 Tagen nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist eingehalten worden. Die Beschlagnahmeverfügung datiert vom 20. April 2015. RA AA___ hat in der Beschwerde- schrift angegeben, er habe den Beschlagnahmebefehl am 22. April 2015 entgegenge- nommen (act. B 1, S. 2). Auf diese Angaben ist mangels Vorliegens eines Zustellnach- weises abzustellen, so dass die Beschwerdefrist mit der Beschwerdeeingabe vom 4. Mai 2015 eingehalten worden ist. 6. Die Frage der Legitimation von A___ zur Beschwerdeeinreichung ist ebenfalls zu bejahen. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Der Beschwerdeführer hat als Eigentümer des mit einer Grundbuchsperre belegten Grund- stücks zweifelsohne ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Ent- scheids. 7. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Neue Tatsachenbe- hauptungen und Beweise sind zulässig (Guidon, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 393; siehe auch Keller, a.a.O., N. 42 zu Art. 393). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den ange- fochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO). 8. Um welche Beschlagnahmeart geht es? Der Beschwerdeführer lässt ausführen, Vermögenswerte einer beschuldigten Person könnten gemäss Art. 263 Abs. 1 lit b StPO beschlagnahmt werden, wenn die Vermö- genswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht würden. Seite 4 Die Beschwerdegegner lassen auf die Restitutionsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO hinweisen und dazu vorbringen, wäre keine Kanzleisperre verfügt worden, könnte nicht gewährleistet werden, dass nach einer allfälligen Verurteilung die Vermö- genswerte tatsächlich noch vorhanden wären. Eine Kanzleisperre könne auch gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO verfügt werden. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, es sei mit hohen Verfahrenskosten sowie im Fall einer Verurteilung mit Geldstrafen und Bussen zu rechnen. Zur möglichen Deckung dieser For- derungen sowie auch im Hinblick auf Entschädigungen an die finanziellen Opfer seien Vermögenswerte des Beschuldigten vorsorglich sicherzustellen. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO stelle keine besonderen Voraussetzungen an die Vermögensbeschlagnahme. Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Aus dem Beschlagnahmebefehl hat hervorzugehen, zu welchem Zweck (Beschlagnahmeart) das Beschlagnahmeobjekt beschlagnahmt wird, und es sind die betreffenden Gesetzesbestimmungen anzuführen (Heimgartner, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 263). Im angefochtenen Beschlagnahmebefehl wird nicht gesagt, auf wel- che(n) der vier möglichen Beschlagnahmearten er sich abstützt. Darin aufgeführt wird Absatz 1 von Art. 263 StPO, und damit alle vier Beschlagnahmevarianten gemäss lit. a-b. Von vorneherein ausser Betracht fällt die in lit. a geregelte Beweismittelbeschlagnahme. Anhaltspunkte, welche auf diese Beschlagnahmeart schliessen lassen, finden sich weder in der Begründung des Beschlagnahmebefehls noch in der Stellungnahme der Staatsan- waltschaft vor Obergericht. Zudem wird dieser Punkt vom Beschwerdeführer nicht gerügt. Auch die Beschwerdegegner haben sich in ihrem Gesuch um Anordnung einer Kanzlei- sperre (act. B 9/15; und auch act. B 13) nicht zu dieser Beschlagnahmeart geäussert. Die angefochtene Verfügung enthält ferner keine Hinweise, welche auf eine Restitutions- oder eine Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO schliessen las- sen würden. Die Restitutionsbeschlagnahme dient der Sicherstellung von Ansprüchen Geschädigter und mittelbar die Einziehungs- und Ersatzforderungsbeschlagnahme (Heimgartner, a.a.O., N. 5 zu 268). Beide Beschlagnahmearten verlangen das Bestehen einer Konnexität zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten (Urteil des Bundesgerichts 1B_114/2015 vom 1. Juli 2015 E. 4.4.1). Wohl enthält das Gesuch von RA BB___ vom 10. Februar 2015 um Anordnung einer Kanzleisperre Hinweise darauf, dass er eine Restitutions- oder auch eine Einziehungsbeschlagnahme im Auge hatte. Darin fehlen aber Ausführungen zur vorausgesetzten Konnexität (act. B 9/15, S. 2 ff.; B 13, S. 2). Hinzu kommt, dass B1___ und B2___ keine Beschwerde gegen die Beschlagnahme erhoben haben. Somit können diese beiden Beschlagnahmearten ebenfalls auf der Seite gelassen werden. Aus diesen Ausführungen wird klar, dass es Seite 5 vorliegend um eine Deckungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO geht. Dieser Schluss stimmt auch überein mit der von der Staatsanwaltschaft vor Obergericht nachgeschobenen Begründung. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren nachgeholte Ergänzung ihrer mangelhaften Begründung des Beschlagnahmebefehls eine „Heilung“ einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Folge hat. Dies deshalb, weil einerseits die von der Staatsanwaltschaft nachträglich vorgenommene Spezifizierung der Beschlagnahmeart keine Unklarheiten enthält und andererseits ihre Ausführungen vor Obergericht im Einklang mit der Kurzbegründung im Beschlagnahmebefehl stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.4 ff.). 9. Beschlagnahmeobjekt Gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegen- stände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden. Werden Liegenschaften beschlagnahmt, so wird eine Grundbuchsperre angeordnet; diese wird im Grundbuch angemerkt (Art. 266 Abs. 3 StPO). Für die Deckungsbeschlagnahme kann auch das rechtmässig erworbene Vermögen eines Beschuldigten herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2014 und 1B_113/2014 vom 3. November 2014 E. 4.1; Heimgartner, a.a.O., N. 4 und 6a zu Art. 268). Ein Zusammenhang zwischen den dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikten und dem beschlagnahmten Grundeigentum in F___ (act. B 9/8.1; B 2) ist also nicht erforderlich. Unter diesem Aspekt ist die von der Staatsanwaltschaft verfügte Grundbuchsperre zulässig. 10. Hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, es müssten konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte als Täter einer konkreten Straftat – Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung – ernsthaft in Frage komme. Die Beweislage müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung sprechen. Es würden erhebliche Zweifel bestehen, ob überhaupt eine Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung ernsthaft in Frage komme. Der Staatsanwalt habe die „Voraussichtlichkeit“ und/oder die „Wahr- scheinlichkeit der Verurteilung“ nicht charakterisiert und auch nicht substantiiert. Das sei aber notwendig, um die Rechtmässigkeit der Grundbuchsperre zu beurteilen. Die Grund- Seite 6 buchsperre verletze die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV. Mit der Grundbuchsperre nehme der Staatsanwalt eine Vorverurteilung vor, ohne für diese verdichtete Anhaltspunkte zu haben. Der Staatsanwalt habe den Beschuldigten noch nie persönlich befragt. Aus den bisherigen Befragungsprotokollen gehe hervor, dass die entgegengenommenen Vermögenswerte vereinbarungsgemäss angelegt worden seien. Weiter gehe aus den Akten hervor, dass die Risikoaufklärung der Klienten stattge- funden habe, was jeweils von den Kunden schriftlich bestätigt worden sei. Die Beschwerdegegner lassen einwenden, der inkriminierte Sachverhalt sei in der Verfü- gung rechtsgenügend umschrieben worden. Der Konnex zwischen Delikt und Kanzlei- sperre ergebe sich aus dem Zeitraum der vorgeworfenen widerrechtlichen Handlungen (2012 bis 2014) und dem Grundstückkauf vom 11. Oktober 2012. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt sei trotz der äusserst spärlichen Untersuchungshandlungen eine Verurteilung des Beschuldigten weitaus wahrscheinlicher als eine Einstellung bzw. ein Freispruch. Ende Juli 2014 seien halbherzige Abklärungen betreffend Grundeigentum des Beschul- digten getroffen worden. Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 habe RA BB___ ein zweites Mal (vgl. Schreiben vom 25. Juli 2014) um Akteneröffnung und thematisierte Sicherstellungsmassnahmen ersucht. Am 20. April 2015 sei dann, wohl ausgelöst durch diese Intervention (endlich!), eine Grundbuchsperre verfügt worden. Bis dato seien die Akten des Verfahrens gegen den angeblichen Hintermann H___ nicht beigezogen worden. Die Staatsanwaltschaft führt aus, der Beschuldigte habe auf Anregung bzw. in Zusammenarbeit mit H___, gegen den die Staatsanwaltschaft Zürich ein eigenes Strafverfahren führe, interessierte Anleger für dieses Finanzprodukt gewonnen und mit diesen Verträge, sog. Darlehen (4-Monats-Beteiligung) abgeschlossen. Die Anleger hätten grössere Geldbeträge zur Verfügung gestellt, im Gegenzug seien ihnen hohe Zins- erträge versprochen worden. Mehrere Anleger seien zu Schaden gekommen. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO stelle keine besonderen Voraussetzungen an die Vermögensbeschlag- nahme. Es genüge ein hinreichender Tatversacht. Dieser sei angesichts der Aktenlage gegeben. Wie in vorstehender Erwägung 3 ausgeführt, ist eine Beschlagnahme eine Zwangsmass- nahme. Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen (Art. 196 StPO). Deren Grundsätze sind in Art. 197 StPO allgemein und in Art. 263 StPO besonders geregelt. Für die Vornahme einer Zwangsmassnahme ist unter anderem gestützt auf Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ein hinrei- chender Tatverdacht erforderlich. Für eine Beschlagnahme ist ein Tatverdacht hinrei- chend, wenn ernsthafte konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sich ein tatbestandsmäs- siger Sachverhalt ereignet hat (Heimgartner, a.a.O., N. 4 zu Art. 263). Das Bundesgericht Seite 7 spricht von einem „hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Tatverdacht“ (Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2014 und 1B_113/2014 vom 3. November 2014 E. 4.1). Die in Art. 197 StPO angeführten Voraussetzungen konkretisieren die verfassungsmässigen Vorgaben für Grundrechtseingriffe gemäss Art. 36 BV (Heimgartner, a.a.O., N. 4a zu Art. 263). Der erforderliche hinreichende Tatverdacht kann aufgrund der Akten ohne weiteres bejaht werden. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er von mehreren Personen, so auch von den Beschwerdegegnern, grössere Geldbeträge entgegengenommen hat. Konkret sind gemäss Darstellung von A___ von ca. 30 Kunden rund 4 Millionen Franken über ihn investiert worden (act. B 9/5.1, S. 10/11). Fest steht ebenfalls, dass daraufhin Verluste entstanden sind. Zudem hat A___ gemäss seinen Aussagen Zinszahlungen für H___ übernommen und im Gegenzug Provisionen von ihm erhalten (act. B 9/5.1, S. 9 und 11). Im jetzigen Zeitpunkt unklar sind die verschiedenen Zahlungsströme, welche noch der Abklärung durch die Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei bedürfen. 11. Verhältnismässigkeit (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, er habe vor, das Grundstück zu verkaufen, weil es momentan seine persönliche Budget- und Finanzplanung zu stark belaste. Der Staats- anwalt begründe die Verhältnismässigkeit erst gar nicht. Die Form der Sicherstellung gemäss Eventualbegehren sei eine geeignete mildere Massnahme, um den allenfalls not- wendigen Sicherungszweck zu erzielen. Die Beschwerdegegner lassen entgegnen, es sei auf eine vorzeitige Verwertung des Grundstücks verzichtet worden. Indem die Staatsanwaltschaft lediglich eine Kanzleisperre verfügt habe, habe sie sich eines milderen Mittels bedient und damit verhältnismässig gehandelt. Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO: Wäre keine Kanzleisperre verfügt worden, könnte nicht gewährleistet werden, dass nach einer allfälligen Verurteilung die Vermögenswerte tatsächlich noch vorhanden wären. Zufolge Auslaufens des Hypothekarvertrags zwischen dem Beschuldigten und der Credit Suisse werde der Kreditbetrag von CHF 369‘000.00 fällig. Eine Zwangsversteigerung sei nicht im Interesse der Privatkläger. Ein Freihandver- kauf werde vorgezogen. Den Eventualanträgen des Beschuldigten könnte grundsätzlich zugestimmt werden. Ohne konkreten und überprüfbaren Umsetzungsvorschlag durch den Beschuldigten seien diese jedoch abzulehnen. Die Staatsanwaltschaft erklärt, bei dieser Strafuntersuchung gehe es um aufwändige Abklärungen eines komplexen Sachverhalts. Es sei mit hohen Verfahrenskosten sowie im Falle einer Verurteilung mit Geldstrafen und Bussen zu rechnen. Auch im Hinblick auf Seite 8 Entschädigungen an die finanziellen Opfer seien Vermögenswerte des Beschuldigten vor- sorglich sicherzustellen. In Anbetracht des drohenden Schadens könne auch die Verhält- nismässigkeit der Massnahme nicht verneint werden. Dem Eventualantrag könne zuge- stimmt werden, wenn die Abwicklung sichergestellt sei, d. h. Gewähr dafür bestehe, dass der Verkaufserlös vorläufig auf einem Sperrkonto deponiert bleibe und der Beschuldigte nicht ohne Mitwirkung der Strafbehörde darüber verfügen könne. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO schreiben weiter vor, dass Zwangsmassnahmen nur dann zulässig sind, wenn das angestrebte Ziel nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden kann (lit. c, Subsidiaritätsprinzip) und die Bedeutung der Straftat die Zwangs- massnahme rechtfertigt (lit. d, Proportionalitätsprinzip). Die beiden Bestimmungen kon- kretisieren das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 36 Abs. 3 BV (Hug/Scheidegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 197). Falls sich die Be- schlagnahme als nicht verhältnismässig erweist, verletzt sie die in Art. 26 BV verankerte Eigentumsgarantie (Urteil des Bundesgerichts 1B_114/2015 vom 1. Juli 2015 E. 4.1). Art. 268 StPO stellt spezielle – teilweise von den übrigen Beschlagnahmebestimmungen - abweichende Regeln hinsichtlich Deckungsbeschlagnahmen auf (Heimgartner, a.a.O., N. 1 zu Art. 268). So schreibt Art. 268 Abs. 1 StPO in Nachachtung des Verhältnismässig- keitsprinzips ausdrücklich vor, dass vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden kann, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung: a. der Verfahrens- kosten und Entschädigungen; b. der Geldstrafen und Bussen. Gemäss Art. 268 Abs. 2 StPO ist die Strafbehörde gehalten, auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen. In der angefochtenen Verfügung fehlen Angaben zur Verhältnismässigkeit der angeordne- ten Grundbuchsperre gänzlich. Das Verhältnismässigkeitsprinzip begrenzt Deckungsbe- schlagnahmen insbesondere auch in Bezug auf den Umfang. Zu diesem Zweck ist aus- zuweisen, auf welchen Gesamtbetrag sich die effektiv zu tilgenden Kosten, Entschädi- gungen, Geldstrafen und Bussen wahrscheinlich ungefähr belaufen werden (Heimgartner, a.a.O., N. 9 zu Art. 268; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.3; 1B_612/2012 vom 4. April 2013 E. 4.3.2.2). Hier wird zu beachten sein, dass nur Verfahrenskosten und Prozessentschädigungen sichergestellt werden können, nicht aber zivilrechtliche Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche von Privatklägern (Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2014 und 1B_113/2014 vom 3. November 2014 E. 4.2; Heimgartner, a.a.O., N. 5 zu Art. 268). Der Begriff „Entschädigung“ umfasst lediglich die dem Geschädigten als Gegenpartei geschuldete Prozessentschädigung gemäss Art 433 StPO (Heimgartner, a.a.O., N. 5 zu Art. 268; anderer Meinung: Schmid, Schweizerische Seite 9 Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 268, wonach Entschädigungen, die eine Partei der anderen, so nach Art. 432 StPO oder Art. 433 StPO, schuldet, nicht unter den in Art. 286 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 263 StPO genannten Begriff „Entschädigung“ fallen). Das Bundesgericht teilt die Meinung von Heimgartner, so dass vorliegend ebenfalls voraussichtlich zu deckende Prozessentschädigungen an die Geschädigten zu berücksichtigen sein werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2014 und 1B_113/2014 vom 3. November 2014 E. 4.2). Dazu wird zu klären sein, wie hoch der ungefähre Nettowert des Grundstücks von A___ zu veranschlagen ist und in welchem Verhältnis dieser zur Gesamthöhe der voraussichtlich sicherzustellenden Kosten und Entschädigungen steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.9). Dabei sind das gestützt auf Art. 268 Abs. 1 StPO und Art. 197 Abs. 1 lit. c–d StPO geltende Übermassverbot, wonach nur soviel beschlagnahmt werden kann, wie zur Deckung der Kosten nötig ist, sowie die in Art. 268 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Rücksichtnahme zu beachten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_109/2014 und 1B_113/2014 vom 3. November 2014 E. 4.4 ff.; 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.3). Abschliessend ist auf die in Art. 266 Abs. 5 StPO vorgesehene Möglichkeit hinzuweisen, Gegenstände, die einen kostspieligen Unterhalt erfordern, nach den Bestimmungen des SchKG zu verwerten und den Erlös mit Beschlag zu belegen. Da eine Begründung der Staatsanwaltschaft zur Verhältnismässigkeit in der Verfügung vollständig fehlt, und in der Stellungnahme vor Obergericht lediglich ein Satz dazu nach- geschoben wurde, ist eine Überprüfung der Rechtmässigkeit der Beschlagnahme durch das Obergericht nicht möglich. Es wird daher Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein, die Frage der Verhältnismässigkeit der fraglichen Grundbuchsperre gemäss den in den vor- stehenden Ausführungen dargelegten Gesichtspunkten umfassend abzuklären. 12. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde von A___ in Ziff. 1 gut- zuheissen ist. Der angefochtene Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 20. April 2015 (U 14 242) wird in Anwendung von Art. 397 Abs. 2 StPO aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Zufolge Gutheissung des Hauptbegehrens muss das Eventualbegehren gemäss Ziff. 2 des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden. Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Grundbuchsperre wird im Sinne einer vorläufigen Sicherstellung für eine begrenzte Dauer aufrechterhalten (Art. 263 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 198 Abs. 1 lit. b StPO). Die in Art. 263 Abs. 3 StPO für eine solche Massnahme voraus- Seite 10 gesetzte „Gefahr“ wird damit begründet, dass ohne diese Sicherstellung die Gefahr droht, dass der Beschwerdeführer in der Zeit bis zum Erlass eines neuen Beschlagnahmebe- fehls das Grundeigentum veräussert und damit dieser Vermögenswert als Deckungssub- strat verloren gehen würde. Das Obergericht erachtet für die provisorische Sicherstellung eine Frist von 40 Tagen als ausreichend. Innerhalb dieser Frist wird die Staatsanwalt- schaft die erforderlichen Abklärungen gemäss vorstehender Erwägung 11 zu treffen und gestützt darauf die Angelegenheit neu zu beurteilen haben. Darauf hinzuweisen ist, dass die festgesetzte Frist von 40 Tagen ab dem Datum des Versands zu laufen beginnt. 13. a) Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss Absatz 1 tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Abweichend davon sieht Absatz 4 bei Aufhebung eines Entscheids durch die Rechtsmittelinstanz und Rückweisung zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz vor, dass der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz trägt. Diese gilt auch dann, wenn sich die beschuldigte Person der Gutheissung widersetzt hat, also als unter- liegend zu betrachten ist (Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 428; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 574). Über vorinstanzliche Kosten ist in casu nicht zu befinden, da der Beschlag- nahmebefehl vom 20. April 2015 keine Kostenregelung vorsieht. In Nachachtung von Art. 428 Abs. 4 StPO sind demzufolge die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Staat zu tragen. Auf die Festsetzung einer Gerichtsgebühr wird bei diesem Verfahrensausgang verzichtet. b) Art. 436 StPO regelt die Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren. Abs. 3 dieser Bestimmung lautet wie folgt: „Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Ent- scheid nach Art. 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobe- nen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.“ Die Bestimmung verweist auf eine Auf- hebung im Berufungsverfahren nach Art. 409 StPO; sie ist aber auch im Beschwer- deverfahren anwendbar, wenn nach Art. 397 II StPO eine Rückweisung erfolgt. Die Entschädigung wird hier von der Rechtsmittelinstanz zugesprochen, ebenfalls bezüglich des aufgehobenen Teils des erstinstanzlichen Verfahrens (Schmid, a.a.O., N. 4 u. 5 zu Art. 436; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, Schweiz. Seite 11 Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14-16 zu Art. 436; Guidon, a.a.O., Rz. 580). Es stellt sich die Frage, von wem die Parteien infolge Aufhebung des Beschlagnah- mebefehls eine Entschädigung zugute haben. Bei einer Rückweisung nach einem Beschwerdeverfahren kann davon ausgegangen werden, dass das erstinstanzliche Verfahren an solchen Mängeln leidet, dass das Urteil aufgehoben und zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurück gesandt werden muss. Die Vorinstanz hat also fehlerhaft gehandelt, wofür nur der Staat die Verantwortung trägt und entsprechend entschädigungspflichtig wird (vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., N. 14 zu Art. 436; Guidon, a.a.O., Rz. 580). Anspruch auf eine Entschädigung haben alle Parteien, selbst die unterliegende (vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., N. 16 zu Art. 436; Guidon, a.a.O., Rz. 580). Anzufügen ist, dass die Staatsanwaltschaft keinen Anspruch auf Entschädigung hat (Guidon, a.a.O., Rz. 581). Zunächst ist die Entschädigung für A___ festzusetzen. RA AA___ hat dem Obergericht bis zur Urteilsberatung keine Kostennote eingereicht, so dass dessen Entschädigung gestützt auf Art. 4 Abs. 2 Anwaltstarif (bGS 145.53) nach Ermessen zu bestimmen ist. RA AA___ hat eine 6-seitige Beschwerdeschrift (act. B 1) einge- reicht. Dafür erscheint, eine allfällige Besprechung mit dem Klienten eingerechnet, ein Aufwand von 6 Stunden als angemessen. Aufgrund der dem Beschwerdeführer gewährten amtlichen Verteidigung ist der dafür vorgesehene reduzierte Ansatz von CHF 170.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (Art. 24 Abs. 1 Anwaltstarif) heranzuziehen, da das Bundesgericht in BGE 139 IV 261 klargestellt hat, dass bei amtlicher Vertei- digung unabhängig vom Verfahrensausgang der reduzierte Tarif zur Anwendung kommen soll. Dies ergibt ein Honorar von CHF 1‘020.00 (6 x 170.00). Zu berück- sichtigen sind zudem Barauslagen, welche in Anlehnung an die St. Galler Praxis mit 4 % des Honorarbetrages zu entschädigen sind. Dies ergibt CHF 40.80 bzw. total CHF 1‘060.80. Zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer auf CHF 1‘060.80, also CHF 84.85, resultiert für den amtlichen Verteidiger RA AA___ für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von total CHF 1‘145.65. In dieser Höhe ist er aus der Staatskasse zu entschädigen. Eine Entschädigung für dessen Bemü- hungen vor Staatsanwaltschaft in Sachen Beschlagnahme ist nicht festzusetzen, da dies von RA AA___ weder beantragt wurde noch in der angefochtenen Verfügung eine Regelung der Entschädigungsfolgen enthalten ist. Die Entschädigung von RA BB___ ist mangels Kostennote ebenfalls gestützt auf Art. 4 Abs. 2 Anwaltstarif festzusetzen. Dessen Aufwand kann angesichts der ebenfalls sechsseitigen Stellungnahme (act. B 13) auch mit 6 Stunden veranschlagt werden. Hier kommt nun der für einen privaten Rechtsvertreter geltende höhere Seite 12 Entschädigungssatz von CHF 200.00 (Art. 19 Abs. 1 Anwaltstarif) zur Anwendung, was CHF 1‘200.00 ergibt. Hinzu kommen wiederum Barauslagen in der Höhe von 4 % von CHF 1‘200.00, also CHF 48.00, sowie die Mehrwertsteuer von 8 % auf CHF 1‘248.00, somit CHF 99.85. Folglich hat der Staat die Beschwerdegegner für die Kosten ihrer Vertretung im vorliegenden Verfahren mit CHF 1‘347.85 zu entschädigen. Aus den vorstehend erwähnten Gründen muss auch bei den Beschwerdegegnern über eine Entschädigung im Verfahren vor der Staatsanwalt- schaft hinsichtlich Beschlagnahme nicht befunden werden. Somit sind sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren in der vorgenannten Höhe aus der Staatskasse zu entschädi- gen. 14. Gemäss Art. 78 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff „Entscheide in Strafsachen“ umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zugrunde liegt. Während gegen ver- fahrensabschliessende Entscheide die strafrechtliche Beschwerde ohne weitere Voraus- setzungen zulässig ist (Art. 90 BGG), ist für die Zulässigkeit bei Vor- und Zwischenent- scheiden grundsätzlich zusätzlich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erforderlich (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder die Gutheissung der Beschwerde führt sofort einen Endentscheid herbei und spart damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Keine irreparablen Rechts- nachteile im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken verfahrensleitende Entscheide über die Rückweisung der Akten an die Anklagebehörde (Keller, a.a.O., N. 12a-15 zu Art. 397). Beim vorliegend zu beurteilenden Rückweisungsentscheid handelt es sich demnach nicht um einen verfahrensabschliessenden Entscheid, so dass für die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG erfüllt sein müssten (Heimgartner, a.a.O., N. 27 zu Art. 263; Bommer/Goldschmid, a.a.O., N. 74 ff. zu Art. 263; Spühler/Aemisegger, in: Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 6 ff. zu Art. 93). Seite 13 Demgemäss beschliesst das Obergericht: 1. In Gutheissung von Ziff. 1 des Begehrens des Beschwerdeführers wird der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 20. April 2015 in Sachen Staat gegen A___ (Verfahren Nr. U 14 242) aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die im Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 20. April 2015 in Sachen Staat gegen A___ (Verfahren Nr. U 14 242) verfügte Grundbuch- sperre bleibt während 40 Tagen ab Versand dieses Urteils weiter bestehen (Art. 263 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 198 Abs. 1 lit. b StPO). 3. Von der Festsetzung einer Gebühr wird abgesehen. 4. RA AA___ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren mit CHF 1‘145.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse entschädigt. 5. Den Beschwerdegegnern B1___ und B2___ wird für die Kosten ihrer Vertretung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘347.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit der Zustellung dieses Beschlusses in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. Gegen den Entschädigungsentscheid gemäss Ziffer 4 kann der amtliche Verteidiger ge- mäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 des Strafbehördenorga- nisationsgesetzes (StBOG; SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Postfach, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit der Zustellung dieses Beschlusses in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 7. Zustellung am 15.12.2015 an: - den Beschwerdeführer über seinen Verteidiger - die Beschwerdegegner über ihren Vertreter - die Staatsanwaltschaft (U 14 242) Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin: lic. iur. W. Kobler B. Widmer, Fürsprecherin Seite 14