4. Rechtsmittel: Den Parteien steht innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung des Urteils die Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 78 - 81 BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung am 28. August 2015 an: - den Beschwerdeführer - den Einzelrichter des Kantonsgerichts (ES3 15 5) - die Staatsanwaltschaft