Vorliegend wurde die Beschwerde abgewiesen und der Beschwerdeführer A___ ist somit vollumfänglich unterlegen. Demnach sind ihm die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.00, aufzuerlegen (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3).