- Dass das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingreift, ist nicht ersichtlich. Das heisst, es steht damit in Zusammenhang nicht der Entzug einer Berufsbewilligung (zum Beispiel Lizenz zum Führen eines Taxis8) oder der elterlichen Sorge auf dem Spiel. - Der Beschwerdeführer wirkt zudem nicht unerfahren und hat bis jetzt in seinen Eingaben durchaus unter Beweis gestellt, dass er in der Lage ist, seine Meinung auszudrücken und auf Umstände, die ihn zu entlasten vermögen, hinzuweisen.