___ Ladebewegungen gemacht zu haben. - In rechtlicher Hinsicht ist lediglich zu prüfen, ob dieser Sachverhalt den Tatbestand der Nötigung erfüllt oder nicht, und ob gegebenenfalls die Tatwaffe einzuziehen ist. - Dass das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingreift, ist nicht ersichtlich.