Seite 7 - Der Sachverhalt ist grundsätzlich nicht streitig und der Beschwerdeführer geständig. Er hat nämlich vor der Polizei (act. B 4/1.5, S. 4 ff.) und vor der Staatsanwaltschaft (act. B 4/2.5, S. 4 f.) zugegeben, mit einer Waffe auf die Hunde der Besucher seiner Mieterin geziehlt und gedroht zu haben, er werde die Tiere erschiessen, wenn sie nicht sofort aus der Wohnung entfernt würden. Weiter gestand er ein, auf dem Weg zur Wohnung und vor der Wohnungstüre von B___ Ladebewegungen gemacht zu haben.