2.5 Gemäss Art. 181 StGB wird Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - was hier der Fall ist - beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Staatsanwaltschaft hat eine Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 40.00 sowie einer Busse von CHF 600.00 beantragt. Zudem wird die Einziehung der zur Tatbegehung verwendeten Waffe im Sinne von Art. 69 StGB verlangt (act. B 4/4).