2.1 Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hat die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers mit der Begründung abgelehnt, dass es sich hier um einen Bagatellfall im Sinne des Gesetzes handle und die zu beurteilende Sache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre (act. B 2 und oben A lit. f).