1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft frühestens am 23. April 2015 erhalten (act. B 2). Mit Erhebung der Beschwerde am gleichen Tag (act. B 1) wurde die Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO offensichtlich gewahrt.