Seite 3 dennoch Gegenstand einer Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO und einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht sein, wenn er geeignet ist, dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Art zu verur- sachen1. Bei der Weigerung, einen amtlichen Verteidiger zu bezeichnen, liegt nach dem Bundesgericht ein solcher Nachteil vor2 und die Beschwerde ist somit zulässig.