1.2 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Bei der Ablehnung der Einsetzung einer amtlichen Verteidigung handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid. Ein solcher kann nach der Praxis des Bundesgerichts