In rechtlicher Hinsicht sei zu prüfen, ob dieser Sachverhalt den Tatbestand der Nötigung erfülle oder nicht, und ob gegebenenfalls die Tatwaffe einzuziehen sei. Andere Schwierigkeiten, die eine amtliche Verteidigung gebieten würden, lägen nicht vor. Insbesondere sei der Beschuldigte auch gemäss seiner eigenen Auffassung in der Lage, seine Sicht der Dinge darzulegen und sich angemessen zu verteidigen. f) Gegen die Abweisung des Gesuchs um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung durch den Einzelrichter des Kantonsgerichts reichte A___ am 23. April 2015 Beschwerde beim Obergericht mit dem eingangs erwähnten Antrag ein (act. B 1).