a) Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2014 wurde A___ wegen Nötigung, begangen am 13. Juni 2014, verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 40.00 sowie einer Busse von CHF 600.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wurde auf 6 Tage festgesetzt. Die sichergestellten Waffen und das Zubehör sollten in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet werden. Zusätzlich wurden A___ die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 450.00 auferlegt (act. B 4/2.1.b).