Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Urteil vom 12. August 2015 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. O2S 15 4 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ Beschuldigter Vorinstanz Einzelrichter des Kantonsgerichts, Landsgemeindeplatz 2, 9043 Trogen Gegenstand Beschwerde gegen Nichtgewährung der amtlichen Verteidi- gung Antrag des Beschwerdeführers: (sinngemäss) Die Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichtes vom 22. April 2015 sei aufzuheben und es sei ein amtlicher Verteidiger einzusetzen. Sachverhalt A. Übersicht a) Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2014 wurde A___ wegen Nötigung, begangen am 13. Juni 2014, verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 40.00 sowie einer Busse von CHF 600.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wurde auf 6 Tage festgesetzt. Die sichergestellten Waffen und das Zubehör sollten in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet werden. Zusätzlich wurden A___ die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 450.00 auferlegt (act. B 4/2.1.b). b) Auf Einsprache von A___ erliess die Staatsanwaltschaft am 16. Dezember 2014 und am 3. Februar 2015 je einen berichtigten Strafbefehl (act. B 4/2.6 und B 4/2.8). Es wurde lediglich noch die zur Tatbegehung verwendete Waffe (Pistole SIG 210) in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und dem Beschuldigten wurden die restlichen sicher- gestellten Gegenstände wieder ausgehändigt. c) Weil A___ auch gegen den berichtigten Strafbefehl Einsprache erhob, erfolgte am 3. März 2015 die Überweisung an das Kantonsgericht (act. B 4/4). d) Am 19. März 2015 ersuchte A___ für das Verfahren vor dem Kantonsgericht um Unterstützung durch einen amtlichen Verteidiger (act. 6). e) Mit Verfügung vom 22. April 2015 wies der Einzelrichter des Kantonsgerichts das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung ab (act. B 2). Der Begründung der Verfügung kann im Wesentlichen entnommen werden, dass vorliegend eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB angeklagt sei. Die Staatsanwaltschaft beantrage eine Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 40.00 sowie einer Busse von CHF 600.00. Zudem werde die Einziehung der zur Tatbegehung verwendeten Waffe ver- Seite 2 langt. Damit liege ein Bagatellfall im Sinne von Art. 132 StPO vor und es sei schon aus diesem Grund keine amtliche Verteidigung anzuordnen. Dazu komme, dass der vorlie- gende Straffall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre. Es handle sich um einen einfachen, zumindest im Grundsatz unstreitigen Sachverhalt. In rechtlicher Hinsicht sei zu prüfen, ob dieser Sachverhalt den Tatbestand der Nötigung erfülle oder nicht, und ob gegebenenfalls die Tatwaffe einzuziehen sei. Andere Schwierigkeiten, die eine amtliche Verteidigung gebieten würden, lägen nicht vor. Insbesondere sei der Beschuldigte auch gemäss seiner eigenen Auffassung in der Lage, seine Sicht der Dinge darzulegen und sich angemessen zu verteidigen. f) Gegen die Abweisung des Gesuchs um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung durch den Einzelrichter des Kantonsgerichts reichte A___ am 23. April 2015 Beschwerde beim Obergericht mit dem eingangs erwähnten Antrag ein (act. B 1). B. Urteil des Obergerichts Das Obergericht führte seine Beratung am 12. August 2015 durch und eröffnet sein Urteil den Parteien hiermit direkt in begründeter Form. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Bezüglich der im Kanton Appenzell Ausserrhoden seit 1. Januar 2011 für die Strafrechts- pflege zuständigen Behörden nach StPO ist auf Art. 26 des Justizgesetzes vom 13. Sep- tember 2010 (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Beru- fungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrens- handlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Ent- scheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Bei der Ablehnung der Einsetzung einer amtlichen Verteidigung handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid. Ein solcher kann nach der Praxis des Bundesgerichts Seite 3 dennoch Gegenstand einer Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO und einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht sein, wenn er geeignet ist, dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Art zu verur- sachen1. Bei der Weigerung, einen amtlichen Verteidiger zu bezeichnen, liegt nach dem Bundesgericht ein solcher Nachteil vor2 und die Beschwerde ist somit zulässig. 1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft frühestens am 23. April 2015 erhalten (act. B 2). Mit Erhebung der Beschwerde am glei- chen Tag (act. B 1) wurde die Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO offensichtlich gewahrt. 1.4 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Durch die Ablehnung des Gesuches um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers ist der Beschwer- deführer selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert. Das fragliche Verfahren ist zudem noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, sodass die Beschwer andauert3. A___ ist also zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. 1.5 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dieselbe Anforderung ergibt sich auch aus Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Weil A___ die Begründung des angefochtenen Entscheids pauschal als „willkürlich“ bezeichnet und im Übrigen (lediglich) sein Misstrauen gegenüber den kantonalen Gerichtsbehörden zum Ausdruck bringt, kann man sich fragen, ob die Beschwerde aus- reichend begründet ist. Diese Frage braucht indes nicht vertieft behandelt zu werden, da die Beschwerde sowieso abzuweisen ist (vgl. E. 2.5). 1 Urteil des Bundesgerichts 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 = Pra. 101 (2012) Nr. 68; Andreas Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, N. 27 zu Art. 393; Patrick Guidon, Basler Kommentar, Basel 2014, N. 13 zu Art. 393 2 BGE 139 IV 113 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_81/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.1; Andreas Keller, a.a.O., N. 28 zu Art. 393; Patrick Guidon, a.a.O. 3 Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, N. 2 zu Art. 382; Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, N. 13 zu Art. 382 Seite 4 1.6 Mit der Beschwerde können a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer beanstandet die Verweigerung der Einsetzung einer amtlichen Verteidigung. Diesbezüglich wird eine Rechtsverletzung, konkret die unrichtige Anwen- dung von Art. 132 StPO, geltend gemacht (act. B 1). 1.7 Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig, wobei unechte Noven inner- halb der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) bzw. der allenfalls für eine Verbesserung angesetzten, kurzen Nachfrist (Art. 385 Abs. 2 StPO) vorgetragen werden müssen4. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst das Obergericht die Beschwerde gut, so fällt es einen neuen Entscheid oder hebt den ange- fochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO). Gegen Entscheide der kantonalen Beschwerdeinstanzen ist die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig5. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Materielles - Einsetzung eines amtlichen Verteidigers 2.1 Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hat die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers mit der Begründung abgelehnt, dass es sich hier um einen Bagatellfall im Sinne des Geset- zes handle und die zu beurteilende Sache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin- sicht Schwierigkeiten biete, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre (act. B 2 und oben A lit. f). 2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor (act. B 1), die Begründung der Ablehnung seines Gesu- ches sei willkürlich. Die Ausserrhoder Justiz habe schon mehrmals bewiesen, dass sie weder neutral noch objektiv Recht spreche. Immer wenn es um staatliche Belange gehe, sei es ohne unabhängigen Rechtsberater unmöglich, vor appenzellischen Gerichten 4 Patrick Guidon, a.a.O., N. 16 zu Art. 393 5 Niklaus Schmid, a.a.O., N. 4 zu Art. 397; Andreas Keller, a.a.O., N. 12a ff. zu Art. 393 Seite 5 Recht zu bekommen. Genauso verhalte es sich mit diesem negativen Entscheid des Aus- serrhoder Strafgerichts, ihm keinen neutralen Rechtsvertreter zugestehen zu wollen. Man wolle keine Staatsstellen desavouieren und damit erklären, dass diese weit über das Ziel hinausgeschossen hätten. Er glaube nicht an ein rechtsstaatlich sauberes Verfahren in dieser Angelegenheit und mit Gewissheit werde ein Weiterzug an eine nicht mehr kanto- nale Stelle unumgänglich. Deshalb sei es für ihn von höchster Wichtigkeit, bereits zu Beginn der Streitsache einen unabhängigen Rechtsberater an seiner Seite zu wissen, um bei Bedarf weitergehende, ausserkantonale Gerichtsinstanzen bedienen zu können. 2.3 Der Beschwerdeführer wurde sowohl durch die Polizei (act. B 4/1.5) als auch die Staatsanwaltschaft (act. B 4/2.5) einvernommen. Weiter wurden die Privatklägerinnen B___ und C___ von der Polizei befragt (act. B 4/1.2, B 4/1.3 und B 4/1.4). Schliesslich genehmigte die Staatsanwaltschaft den Antrag der Kantonspolizei auf Durchführung einer Hausdurchsuchung (act. B 4/2.1.a). 2.4 Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung unter anderem eine amt- liche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tages- sätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Mit den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 132 StPO wurde die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK kodifiziert. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut („jedenfalls dann nicht“) ergibt, sind die Nicht-Bagatellfälle (welche in der Bundesgerichtspraxis auch als „relativ schwer“ bezeich- net werden) nicht auf die in Art. 132 Abs. 3 StPO beispielhaft genannten Fälle beschränkt. Bei der Prüfung, ob eine amtliche Verteidigung sachlich geboten ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung kommt es bei der Frage, welche Sanktion der beschuldigten Person droht, nicht auf die abstrakte Strafobergrenze an, sondern auf die konkrete Sanktion, mit der die beschul- digte Person im Falle einer Anklageerhebung und Verurteilung zu rechnen hat. Eine bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in Seite 6 schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffe- nen Person eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätz- lich geboten. Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müs- sen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig- keiten hinzukommen, denen die betroffene Person - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Auch familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, hat die Bundes- gerichtspraxis einen bundesrechtlichen bzw. verfassungsmässigen Anspruch auf unent- geltliche Rechtsverbeiständung verneint6. 2.5 Gemäss Art. 181 StGB wird Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft (Art. 181 StGB). Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - was hier der Fall ist - beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Staatsanwaltschaft hat eine Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 40.00 sowie einer Busse von CHF 600.00 beantragt. Zudem wird die Einziehung der zur Tatbegehung verwendeten Waffe im Sinne von Art. 69 StGB verlangt (act. B 4/4). Der Vorderrichter geht von einem Bagatellfall aus. Dies verletzt bei einer drohenden bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 40.00 und einer Busse von CHF 600.00 kein Bundesrecht7. Es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, die einen Anspruch auf amtliche Verteidi- gung begründen könnten: 6 Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen 7 BGE 128 I 225 E. 2.5.2; 120 Ia 43 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1B_262/2014 vom 24. Septem- ber 2014 E. 2.2 Seite 7 - Der Sachverhalt ist grundsätzlich nicht streitig und der Beschwerdeführer geständig. Er hat nämlich vor der Polizei (act. B 4/1.5, S. 4 ff.) und vor der Staatsanwaltschaft (act. B 4/2.5, S. 4 f.) zugegeben, mit einer Waffe auf die Hunde der Besucher seiner Mieterin geziehlt und gedroht zu haben, er werde die Tiere erschiessen, wenn sie nicht sofort aus der Wohnung entfernt würden. Weiter gestand er ein, auf dem Weg zur Wohnung und vor der Wohnungstüre von B___ Ladebewegungen gemacht zu haben. - In rechtlicher Hinsicht ist lediglich zu prüfen, ob dieser Sachverhalt den Tatbestand der Nötigung erfüllt oder nicht, und ob gegebenenfalls die Tatwaffe einzuziehen ist. - Dass das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingreift, ist nicht ersichtlich. Das heisst, es steht damit in Zusammenhang nicht der Entzug einer Berufsbewilligung (zum Beispiel Lizenz zum Führen eines Taxis8) oder der elterlichen Sorge auf dem Spiel. - Der Beschwerdeführer wirkt zudem nicht unerfahren und hat bis jetzt in seinen Einga- ben durchaus unter Beweis gestellt, dass er in der Lage ist, seine Meinung auszu- drücken und auf Umstände, die ihn zu entlasten vermögen, hinzuweisen. So zum Beispiel die Tatsache, dass mehrmalige Ladebewegungen darauf hindeuten, dass die Waffe nicht geladen ist oder der Hinweis, dass die Mieterin sich nicht an die münd- liche Vereinbarung gehalten und ihr Freund sie gelegentlich mit seinem Hund in der Wohnung besucht hat (act. B 4/2.5, S. 2 und 4, act B 4/2.9, S. 2). Nachdem A___ früher dem Gemeinderat angehört hat (act. B 4/2.2, S. 3), ist sodann davon auszugehen, dass er im Umgang mit Behörden geübt und in der Lage ist, sich im Verfahren zurechtzufinden. Nicht zuletzt hat er selbst zu verstehen gegeben, dass er sich imstand sieht, seine Sicht der Dinge darzulegen und sich angemessen zu vertei- digen (act. B 4/2.5, S. 1). - Schliesslich ist hervorzuheben, dass das Prinzip der Waffengleichheit9 hier nicht zum Tragen kommt und dem Beschwerdeführer auch aus diesem Grund kein amtlicher Verteidiger zur Seite zu stellen ist. Die Abweisung des Gesuchs durch den Einzelrichter des Kantonsgerichts, ohne dass dieser auf die Frage der Mittellosigkeit eingegangen ist, ist deshalb nicht zu beanstanden. 2.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 8 Urteil des Bundesgerichts 1B_169/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.3 9 Urteil des Bundesgerichts 1B_224/2013 vom 27. August 2013 E. 2.3 und 3.1 Seite 8 3. Kosten 3.1 Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss dessen Abs. 1 tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Vorliegend wurde die Beschwerde abgewiesen und der Beschwerdeführer A___ ist somit vollumfänglich unterlegen. Demnach sind ihm die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.00, aufzuerlegen (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). 3.2 Art. 436 Abs. 1 StPO hält fest, dass sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429-434 StPO richten. Dazu ist festzuhalten, dass den Art. 429-434 StPO keine Bestimmung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entneh- men ist, wonach sich der Anspruch auf Entschädigung nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens richtet. Das muss jedoch - wie bei der Kostenauflage - auch bezüglich der Entschädigung gelten10. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung. 10 Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 578; Niklaus Schmid, a.a.O., N. 1 zu Art. 436 Seite 9 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Urteils, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.00, werden dem Beschwerdeführer A___ auferlegt. 3. A___ wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Den Parteien steht innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung des Urteils die Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 78 - 81 BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung am 28. August 2015 an: - den Beschwerdeführer - den Einzelrichter des Kantonsgerichts (ES3 15 5) - die Staatsanwaltschaft Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Barbara Schittli Seite 10