5. Rechtsmittel: Eine Beschwerde gegen diesen Zwischenentscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 78 ff (Beschwerde in Strafsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110). 6. Zustellung am 17. August 2016 an: - den Beschwerdeführer über seinen Verteidiger, mit GU - die Staatsanwaltschaft (U 15 81), intern