3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 750.00, werden dem Beschwerdeführer A___ im Betrag von CHF 690.00 auferlegt und im Betrag von CHF 60.00 auf die Staatskasse genommen. 4. Dem Beschwerdeführer A___ wird für die Kosten seiner Verteidigung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 63.60 aus der Staatskasse zugesprochen.