b) Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei 9 von 115 angefochtenen Positionen erreicht der Beschwerdeführer die Aufhebung der Beschlagnahmung. Er obsiegt somit zu rund 8 % und unterliegt zu Seite 10 rund 92 %. Von den CHF 750.-- sind CHF 690.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Restbetrag wird auf die Staatskasse genommen.