20. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde von Dr. A___ teilweise gutzuheissen, grossmehrheitlich aber abzuweisen ist. Der angefochtene Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 17. November 2015 (Verfahren U 15 81) wird deshalb teilweise aufgehoben, im Übrigen aber bestätigt. 21. a) Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. a der Gebührenordnung (bGS 233.3) ist eine Gerichtsgebühr von CHF 750.-- zu erheben.