Seite 9 19. Der Beschwerdeführer verneint die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Zwangsmassnahme mit der Begründung, durch die flächendeckende Beschlagnahme sei die weitere Berufsausübung faktisch geradezu verunmöglicht (act. B1 S. 3). Es bestehe keine Gefährdung der Gesundheit von Menschen, weshalb es sich nur um Übertretungen nach Art. 87 HMG handle. Es könne auch eine photographische Dokumentation erstellt werden.