Nr. 47 und 48 sind zwar nicht abgelaufen, haben aber keine Zulassung. Wegen der fehlenden Zulassung ist die Beschlagnahmung nicht aufzuheben. 18. Bei den Pos. Nr. 191 bis 193 handelt es sich um Stempel. Gemäss dem Beschwerdeführer stammen sie aus seiner Zeit in Deutschland (act. B1 S. 3). Ein Zusammenhang mit der Untersuchung bestehe nicht. Es ist nicht ersichtlich, welcher Straftatbestand betroffen sein könnte. Mithin ist die Beschlagnahme dieser Positionen aufzuheben.