Aus KIESER (Die Zulassung von Arzneimitteln im Gesundheits- und im Sozialversicherungsrecht - unter besonderer Berücksichtigung von Arzneimitteln der Komplementärmedizin, insbesondere der Phytoarzneimittel, AJP 2007 S. 1044) muss geschlossen werden, dass auch Homöopathika unter das HMG fallen (vgl. auch das Urteil das Bundesgerichts 6B_374/2008 vom 27. November 2008 E. 2.1.1). Eine Zulassung ist somit erforderlich, wenn auch in einem vereinfachten Verfahren (Art. 14 Abs. 1 lit. b HMG). Pos. Nr. 43 und 46 sind abgelaufen und haben keine Zulassung der Swissmedic. Pos. Nr. 47 und 48 sind zwar nicht abgelaufen, haben aber keine Zulassung.