17. Zu den Pos. Nr. 43, 46, 47 und 48 wendet der Beschwerdeführer ein, es handle sich um Homöopathika, die er in einer Berner Apotheke bezogen habe (act. B1 S. 2). Bei diesen Medikamenten handelt es sich gemäss der Liste der Staatsanwaltschaft tatsächlich um Homöopathika. Aus KIESER (Die Zulassung von Arzneimitteln im Gesundheits- und im Sozialversicherungsrecht - unter besonderer Berücksichtigung von Arzneimitteln der Komplementärmedizin, insbesondere der Phytoarzneimittel, AJP 2007 S. 1044) muss geschlossen werden, dass auch Homöopathika unter das HMG fallen (vgl. auch das Urteil das Bundesgerichts 6B_374/2008 vom 27. November 2008 E. 2.1.1).