b) Medikamente, die von der Swissmedic zugelassen, aber abgelaufen sind. Abgelaufene Medikamente lassen auf eine Unsorgfalt im Sinne von Art. 3 HMG schliessen, was nach Art. 87 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG strafbar sein kann. Für die Rückgabe eines abgelaufenen Medikaments besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse. Diese Medikamente bleiben beschlagnahmt.